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·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ

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·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ in Singapur
Für die ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ in Singapur sind die zwei folgenden singapurischen Behörden zuständig. Wenden Sie sich mit Detailfragen zur ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ in Singapur bitte direkt an diese Behörden.
Soweit Sie für die ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ in Singapur Dokumente aus Deutschland benötigen, wenden Sie sich an das Standesamt am deutschen Geburtsort (z. B. Ausstellung einer Geburtsurkunde) bzw. am letzten deutschen Wohnsitz (z. B. Ausstellung eines ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õses).
Allgemeine Voraussetzungen für die ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ in Singapur:
1. Die Verlobten müssen mindestens 21 Jahre alt sein (= Eintritt der Volljährigkeit in Singapur). Ist einer oder sind beide zwischen 18 und 21 Jahre alt, so wird eine Einverständniserklärung der Eltern in englischer Sprache benötigt.
2. Einer der Verlobten muss sich vor Bestellung des Aufgebots („filing a notice of marriage“) mindestens 15 Tage in Singapur aufgehalten haben, die Aufgebotsfrist beträgt 21 Tage.
3. Vorzulegen sind Reisepässe und in Englisch übersetzte Geburtsurkunden.
4. Sollte einer der Verlobten bereits verheiratet gewesen sein, ist die Beendigung der vorherigen Ehe durch Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde nachzuweisen (Original und Übersetzung ins Englische).
5. Ein deutsches ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õ (siehe unten) kann verlangt werden.
6. Bei der Trauung müssen zwei volljährige Zeugen zugegen sein, die sich durch Vorlage ihrer Pässe ausweisen.
7. Ein Dolmetscher ist erforderlich, wenn einer der Brautleute die englische Sprache nicht versteht.
Informationen zu ܲú±ð°ù²õ±ð³Ù³ú³Ü²Ô²µ±ð²Ô finden Sie hier: ܲú±ð°ù²õ±ð³Ù³ú³Ü²Ô²µ±ð²Ô
·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õ
Ein ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õ ist eine Bescheinigung des deutschen Standesamts zur ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ im Ausland, in dem beide Verlobte genannt sind. Es bescheinigt die Tatsache, dass nach deutschem Recht der beabsichtigten ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ keine bekannten Ehehindernisse entgegenstehen. Es werden ausschließlich mehrsprachige ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õse ausgestellt, die eine Gültigkeit von sechs Monaten ab dem Tag der Ausstellung haben.
Welches Standesamt ist zuständig?
Zuständig für die Ausstellung eines ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õses ist das Standesamt des Wohnsitzes des deutschen Verlobten. Besteht kein Wohnsitz in Deutschland, so ist der Standesbeamte des letzten deutschen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.
Nur wenn niemals oder nur vorübergehend ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland bestanden hat, ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õses zuständig (§ 69b des Personenstandsgesetzes).
Welche Unterlagen werden benötigt?
Da je nach Standesamt Unterschiede möglich sind, erkundigen Sie sich bitte direkt bei dem für Sie zuständigen Standesamt bezüglich der benötigten Unterlagen (Antragsformulare siehe unten).
In der Regel handelt es sich um folgende Dokumente, welche von beiden Verlobten benötigt werden:
- Reisepass oder deut. Personalausweis
- aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister (wenn deutsche Geburtsurkunde vorhanden)
- Geburtsurkunde (bei ausländischer Geburtsurkunde)
- ggf. aktuelle Meldebescheinigung aus Deutschland
- ggf. Abmeldebescheinigung des letzten Wohnsitzes in Deutschland
- ggf. bei vorhandenen Vorehen: Nachweis der letzten Ehe bzw. Lebenspartnerschaft und deren Auflösung (ggf. Anerkennung)
Grundsätzlich müssen alle ausländischen Urkunden in legalisierter Form/mit Apostille vorgelegt werden.
Nicht-englischsprachige Urkunden müssen mit Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
Das Standesamt kann auch von englischsprachigen Urkunden ܲú±ð°ù²õ±ð³Ù³ú³Ü²Ô²µ±ð²Ô ins Deutsche nachfordern.
³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô
Die ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô für ein ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õ richten sich nach jeweiligem Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen. Die ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô für das ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õ müssen umgehend nach Zahlungsaufforderung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Die Ausstellung des ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õses erfolgt in der Regel erst nach Zahlungseingang.
Bei der Auslandsvertretung fallen bei Antragstellung zusätzlich ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô an:
Beglaubigung von Fotokopien: 10 €
Beglaubigung der Unterschriften: 25 €
Die ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô werden zum aktuellen Tageskurs der Botschaft in SGD umgerechnet. Die Zahlung kann in bar oder mit einer Kreditkarte der Gesellschaften Visa oder Master erfolgen.
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung eines ·¡³ó±ð´Úä³ó¾±²µ°ì±ð¾±³Ù²õ³ú±ð³Ü²µ²Ô¾±²õses kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Die Deutsche Botschaft hat hierauf keinen Einfluss und kann daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen.
Namensführung in der Ehe
Werden bei einer ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ im Ausland keine namensrechtlichen Erklärungen abgegeben, so führen die Ehegatten nach deutschem Recht ihren zur Zeit der ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ geführten Namen auch nach der ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ.
Namensrechtliche Erklärungen können auch nach der ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ noch abgegeben werden. Sie müssen in diesem Fall öffentlich beglaubigt werden und werden wirksam mit Zugang beim Standesamt.
Das Standesamt kann nach Bearbeitung eine gebührenpflichtige Bescheinigung über die Namensführung ausstellen oder die neue Namensführung im Rahmen der Beurkundung einer Auslandseheschließung beurkunden.
Zuständigkeit des Standesamtes
Ist die ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt für die wirksame Entgegennahme der Namenserklärung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die/der Erklärende ihren/seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Eine Zuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist bei Fehlen eines Registereintrags nur gegeben, wenn die/der Erklärende nie im Inland (auch nicht als Kind) wohnhaft war.
Notwendige Unterlagen:
- ausgefüllte Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe (Antragsformulare siehe unten)
- Heiratsurkunde im Original (nicht laminiert) mit 2 Kopien
- Geburtsurkunden der Ehepartner im Original mit 2 Kopien
- Reisepässe der Ehepartner im Original mit 2 Kopien
- ggf. Heiratsurkunde und Scheidungsurteil von Vorehen im Original mit 2 Kopien, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- singapurische Aufenthaltsgenehmigung des deutschen Ehepartners - im Original mit 2 Kopien
- ggf. Abmeldebestätigung des deutschen Ehepartners im Original mit 2 Kopien
Sonstige mögliche Namenserklärungen (einseitig):
Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin: Wiederannahme des Geburtsnamens oder des bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Bitte füllen Sie hierfür das Formular über die Einseitige Erklärung zur Namensführung in der Ehe aus und fügen Sie die übrigen notwendigen Unterlagen hinzu (Antragsformulare siehe unten).
Registrierung einer ausländischen ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ
Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Registrierung einer im Ausland erfolgten ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ eines Deutschen oder zur Beantragung einer deutschen Heiratsurkunde. Eine im Ausland geschlossene Ehe wird in Deutschland als wirksam angesehen, wenn die für die Trauung im fremden Staat geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten worden sind. Zusätzlich müssen bei beiden Verlobten die nach ihrem jeweiligen Heimatrecht geltenden ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter, kein unzulässiger Verwandtschaftsgrad u.ä.) erfüllt sein.
Zum Nachweis einer im Ausland geschlossenen Ehe dient die ausländische Heiratsurkunde.
Ausländische Heiratsurkunden sollten mit einer Legalisation oder Apostille versehen sein.
Legalisation von Urkunden
Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister
Die Registrierung der ·¡³ó±ð²õ³¦³ó±ô¾±±ð߳ܲԲµ oder die Beantragung einer deutschen Heiratsurkunde kann empfehlenswert sein, wenn der Wohnsitz der Ehegatten z.B. in absehbarer Zeit nach Deutschland verlegt werden soll oder wenn die Eheleute eine Ehenamenserklärung abgeben möchten.
Zuständig für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat bzw. zuletzt hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Eheleute. Eine gemeinsame Antragstellung der Eheleute ist nicht erforderlich.
Beizufügende Nachweise und Unterlagen
- Antrag auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister (Antragsformulare siehe unten)
- Heiratsurkunde im Original (nicht laminiert) mit 2 Kopien
- Geburtsurkunden der Ehepartner im Original mit 2 Kopien
- Reisepässe der Ehepartner im Original mit 2 Kopien
- ggf. Heiratsurkunde und Scheidungsurteil von Vorehen im Original mit 2 Kopien, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung
- singapurische Aufenthaltsgenehmigung des deutschen Ehepartners - im Original mit 2 Kopien
- ggf. Abmeldebestätigung des deutschen Ehepartners im Original mit 2 Kopien
Ausländische Urkunden müssen mit Legalisation oder Apostille sowie – bei nicht-englischsprachigen Urkunden – mit einer Übersetzung ins Deutsche versehen sein.
Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister ist gebührenpflichtig.