Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Verzicht auf die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù
Allgemeine Informationen
Ein deutscher Staatsangehöriger kann auf seine ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù verzichten, wenn er mehrere ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ùen besitzt. Dazu ist eine schriftliche Erklärung nötig. Gewisse gesetzliche Einschränkungen sind zu beachten.
Rechtswirksam ist der Verzicht allerdings nur dann, wenn die Erklärung von der zuständigen Behörde genehmigt und hierüber eine entsprechende Urkunde ausgestellt worden ist, die dem Verzichtenden ausgehändigt worden sein muss.
Durch den Verzicht dürfen Sie aber nicht staatenlos werden. Daher ist es erforderlich, dass Sie neben der deutschen noch mindestens eine andere ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù besitzen. Einschränkungen gelten nur für bestimmte Berufsgruppen (u.a. aktive Beamte, Richter, Soldaten, Wehrpflichtige).
´Ü³Ü²õ³Ùä²Ô»å¾±²µ°ì±ð¾±³Ù
Die zuständige Behörde ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Antragsformulare und ausführliche Informationen finden Sie auf deren Webseite:
Antragsverfahren
Den Antrag können Sie mit den entsprechenden Unterlagen über die Deutsche Botschaft zur Weiterleitung an das BVA einreichen. Die Deutsche Botschaft beglaubigt Ihre Unterschrift auf dem Antrag und leitet diesen an das BVA weiter.
Bitte haben Sie Verständnis, dass die Deutsche Botschaft keinerlei Auskünfte zum Stand der Bearbeitung geben kann.
Benötigte Unterlagen
Den Antrag auf Verzicht auf die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù sowie Informationen zu den weiteren benötigten Dokumenten finden Sie auf der Webseite des BVA. Alle Unterlagen müssen im Original und zweifacher Kopie eingereicht werden.
Wenn die Unterlagen nicht in deutscher Sprache verfasst sind, benötigen Sie zusätzlich eine Übersetzung ins Deutsche. ܲú±ð°ù²õ±ð³Ù³ú±ð°ù±ô¾±²õ³Ù±ð
³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô
Das Bundesverwaltungsamt erhebt keine ³Ò±ð²úü³ó°ù±ð²Ô für den Verzicht auf die deutsche ³§³Ù²¹²¹³Ù²õ²¹²Ô²µ±ð³óö°ù¾±²µ°ì±ð¾±³Ù.